67-jähriger Kinderschänder muss für knapp 4 ½ Jahre ins Gefängnis

Trier. Der 67-jährige Angeklagte lebt in der Eifel. Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom 06.08.1990 bis zum 05.05.2002 seine heute 31- und 27- jährigen Söhne, sowie seine heute 30-jährige Tochter bei insgesamt 85 Gelegenheiten in seinem Wohnhaus und an seiner Arbeitsstelle sexuell motiviert unsittlich berührt zu haben. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Nachdem sich der Angeklagte zunächst seit dem 13.07.2015 in Untersuchungshaft befand, wurde die Haftanordnung im Verlauf des Dezember 2015 außer Vollzug gesetzt.

Mit Urteil vom 12.07.2017 hatte die 3. Große Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten für schuldig erklärt, Kinder in 82 Fällen sexuell missbraucht zu haben. Er wurde damals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin wurde das Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts  Trier zurückverwiesen.

Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Trier hat jetzt ein neues Urteil mit dem folgenden Tenor verkündet: Der Angeklagte wird wegen der rechtskräftig festgestellten Taten gemäß Urteil des Landgerichts Trier vom 12.07.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Drei Monate der Strafe gelten als vollstreckt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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